Deutscher Computerspielpreis
Teilnahmebedingungen
Berlin, im Juni 2011
Teilnahmebedingungen
Hinweise zum Reglement für den „Deutschen Computerspielpreis”
Gültig für den DCP 2012
1. Grundlage
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und die deutsche Spielewirtschaft – vertreten durch den Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V. (BIU) und den Bundesverband der Entwickler von Computerspielen e.V. (GAME) (im Folgenden: Spielewirtschaft) – richten auf der Grundlage des Beschlusses des Deutschen Bundestages „Wertvolle Computerspiele fördern, Medienkompetenz stärken” (siehe BT-Drs. 16/7116) jährlich den „Deutschen Computerspielpreis” aus.
Der Deutsche Computerspielpreis ist als dotierter Förderpreis ausgestaltet und in seiner Ausrichtung dem Deutschen Filmpreis nachempfunden. Der Preis wird deshalb für solche Computerspiele (einschließlich anderer interaktiver Unterhaltungsmedien wie Video-/Konsolen-, Online- und Handyspiele sowie von Serious Games) vergeben, die vollständig oder überwiegend in Deutschland entwickelt wurden. Daneben wird über einen Studenten- und Schülerwettbewerb für das „Beste Konzept” auch der Nachwuchs gefördert.
Der Deutsche Computerspielpreis ist 2012 mit insgesamt 385.000 € dotiert. Die insgesamt sieben Preiskategorien und deren Dotierungen werden in einem gesonderten Dokument beschrieben. Der Preis wird einmal pro Jahr vergeben und gilt nur in Verbindung mit der jeweiligen Jahresangabe (z.B. „Bestes Deutsches Spiel 2012”).
2. Verfahren
2.1. Vorschlagsberechtigte Einrichtungen
Vorschläge zur Vergabe des Deutschen Computerspielpreises können alle einschlägigen Verbände und gemeinnützigen Träger (z.B. Verbände der Spielewirtschaft, Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle, Jugendverbände und Schulen/Hochschulen) sowie der jeweilige Entwickler/Hersteller eines Computerspieles einreichen.
Mit der Einreichung eines Vorschlags ist die Zustimmung des/der Verfügungsberechtigten des betreffenden Spieles/Konzeptes und dessen Zusage zur notwendigen Mitwirkung beim weiteren Verfahren vorzulegen.
Pro Unternehmen kann pro Preiskategorie maximal ein Spiel vorgeschlagen werden.
Eine Überführung eines eingereichten Spiels in eine andere Kategorie kann bei Eignung des Spiels mit dem Einverständnis des Einreichers von der entsprechenden Fachjury durchgeführt werden.
Die Vorschläge sind an die folgende Adresse zu schicken:
Awardbüro Deutscher Computerspielpreis
c/o Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
Torstr. 6
10119 Berlin
Direkter Kontakt:
Benjamin Rostalski
Tel: 030—2408866-18
Mobil: 0173 – 4827862
kontakt@computerspielpreis.de
2.2. Einsendeschluss
Einsendeschluss ist der 27. Januar 2012. Der Einsendeschluss bezieht sich auf die rechtzeitige Versendung der vollständigen Unterlagen, Spielkopien und Materialien an das Awardbüro. Es gilt der Poststempel.
2.3. Aufgaben des Verfügungsberechtigten
Nach Einreichung eines Preisvorschlages hat der Verfügungsberechtigte des betreffenden Spieles/Konzeptes bis spätestens zum o. a. Einsendeschluss Folgendes sicherzustellen bzw. zu berücksichtigen:
a) Allgemeines
Der Verfügungsberechtigte muss sich über www.deutscher-computerspielpreis.de in der dort vorgesehenen Weise online anmelden.
Für die anschließende Einreichung des Spiels beim Awardbüro gilt Folgendes:
I. Die Spiele sind auf Datenträger in achtfacher Kopie an das Awardbüro zu
senden. Die Spiele müssen auf der jeweiligen Standardplattform ohne
technische Modifikationen lauffähig sein. Gegebenenfalls sind Installations-
anleitungen beizufügen.
II. Bei Browser-Games sind Online-Spielmöglichkeiten über einen Standard-
browser und ohne Zugangsbarrieren anzubieten. Für die inhaltliche Sichtung
von Browsergames sind acht Zugänge bereitzustellen (inkl. In-game-Währung,
sofern vorhanden).
III. In der Kategorie „Bestes Mobile Game” ist das Spiel grundsätzlich auf
Datenträger einzureichen. Bei einem Spiel für eine mobile
Kommunikationsplattform (PDA oder Handy) kann das Spiel auch so
eingereicht werden, dass es über einen zuliefernden Emulator auf einem
handelsüblichen PC spielbar ist. Wird das Spiel vorrangig oder ausschließlich
auf digitalem Wege ohne Datenträger vertrieben (per Download), können auch
entsprechende Freischaltcodes und Accounts bereitgestellt werden.
IV. Ist das Spiel nicht installierbar oder spielbar, fällt es aus dem
Auswahlverfahren heraus, wenn der Verfügungsberechtigte auf Anforderung
nicht unverzüglich für Abhilfe sorgt.
V. Mit der Anmeldung des Spiels sind dem Awardbüro zugleich folgende
Informationen kosten- und rechtefrei zur Verfügung zu stellen:
• komplette technische Beschreibung,
• Inhaltsbeschreibung,
• Manual, Walkthrough, Cheats,
• Direkt-Link auf ein dreiminütiges Gameplay-Video (.flv, Standard-
Webauflösung). Das Video muss bis zum Datum der Preisverleihung
jederzeit abrufbar gehalten werden.
VI. Sollte das Spiel für einen Preis nominiert werden, verpflichtet sich der
Einreicher, auf Anforderung das erforderliche Bewegbildmaterial für einen
Nominierungstrailer kurzfristig (binnen 10 Werktagen) kostenfrei zur
Verfügung zu stellen.
VII. Ferner sind mit der Anmeldung des Spiels zugleich auch folgenden
Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen:
• Name und genaue Adresse der einreichenden Person,
• Erklärung über die rechtliche Verfügungsbefugnis,
• Erklärung darüber, dass das eingereichte Spiel überwiegend in
Deutschland entwickelt wurde,
• Erklärung darüber, wann genau das Spiel 2011 erstmals veröffentlich
wurde,
• Erklärung/Nachweis, dass die erforderlichen jugendschutzrechtlichen
Kriterien erfüllt sind.
• Erklärung, dass das bereitgestellte Bewegtbild- und sonstige Material
für die Zwecke des DCP genutzt werden darf,
• Erklärung, dass das eingereichte Spiel – sollte es nominiert oder
prämiert werden – im Rahmen von DCP-Werbemaßnahmen öffentlich
gezeigt und beworben werden darf,
• Erklärung über die Bereitschaft, im Nominierungs- oder Prämierungsfall
innerhalb des eigenen Angebots auf den DCP bzw. seine Webseite zu
verweisen (Link auf www.deutscher-computerspielpreis.de)
VIII. Das Awardbüro wird hierfür die geeignete Vorlagen online zur Verfügung
stellen.
IX. Fehlen Unterlagen oder Materialien, sind erforderliche Angaben unvollständig,
oder Materialen nicht nutzbar oder Spiele nicht spielbar, wird
die Einreichung wegen formaler Fehler nicht berücksichtigt.
X. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
b) Deutsche Produktion
Es können nur Computerspiele berücksichtigt werden, die vollständig oder überwiegend (jedoch zu > 80%) in Deutschland entwickelt wurden. Bei der Anmeldung ist eine entsprechende Erklärung abzugeben und bei begründeten Zweifeln die Herstellung in Deutschland in geeigneter Form nachzuweisen (z.B. durch Registerauszüge, eidesstattliche Versicherungen, Steuer-/Sozialversicherungsnachweise).
c) Professionelle Produktion
Es können nur Computerspiele berücksichtigt werden, die unter professionellen Bedingungen entwickelt wurden. Eine professionelle Produktion ist anzunehmen, wenn das eingereichte Spiel unter gewerblichen Bedingungen entwickelt wurde. Gewerblichkeit in diesem Sinne ist auch bei einer kommerziellen Auswertung des Spiels anzunehmen.
In den Preiskategorien „Bestes Browsergame” und „Bestes mobiles Game” sind Spiele als professionell anzusehen, wenn sie über eine kommerziell betriebene Plattform angeboten werden.
Die gewerbsmäßige Herstellung ist, soweit sie nicht offenkundig ist, in geeigneter Weise nachzuweisen.
d) Jahresfrist
Es können nur Spiele berücksichtigt werden, die 2011 erstmals veröffentlicht wurden. Bei der Anmeldung ist die fristgerechte Veröffentlichung in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Veröffentlichung in diesem Sinne ist die Zugänglichmachung zu einem breiten Publikum.
e) Preiskategorien
Die Preiskategorien differenzieren nach Zielgruppe (Bestes Kinderspiel, Bestes Jugendspiel), nach technischer Plattform (Bestes Mobile Game, Bestes Browser Game) sowie nach inhaltlichen Kriterien (Bestes Serious Game). Die Bewertungsschwerpunkte gehen aus dem gesonderten Dokument „Preiskategorien DCP 2012” hervor.
f) Jugendschutz
Bei der Preisvergabe werden nur Spiele berücksichtigt, die den Anforderungen der Jugendschutzvorschriften entsprechen. Bildträger mit Spielprogrammen müssen vor der Preisvergabe gemäß § 14 Jugendschutzgesetz gekennzeichnet sein. Bei Online-Spielen muss der Anbieter insbesondere den Anforderungen nach §§ 4 und 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entsprechen. Ein zur Preisvergabe vorgesehenes Spiel darf nicht gegen die Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und es dürfen nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Jugendschutzgesetz vorliegen.
g) Einreichung von Konzepten
Für die Einreichung von Konzepten für die Preiskategorie 7 („Bestes Nachwuchs-Konzept aus Schüler- und Studentenwettbewerb”) gilt – abweichend von den vorstehenden Ausführungen – Folgendes:
• Es ist ein ausführliches Konzept vorzulegen, aus dem hervorgeht, welche Art von
Spiel und mit welchem konkreten Inhalt entwickelt werden soll.
• Es ist weiter darzulegen, welche Institutionen/Personen das Konzept entwickelt
haben und mit welchen Institutionen/Personen es realisiert werden soll.
• Es sind geeignete Erklärungen der bisher und künftig beteiligten
Institutionen/Personen beizufügen.
h) Zweifelsfälle
In Zweifelsfällen entscheidet das Awardbüro in Abstimmung mit den Ausrichtern über die Erfüllung der Einreichbedingungen. Bei inhaltlichen Zweifelsfällen kann der Rat der jeweiligen Fachjury bzw. der Hauptjury eingeholt werden.
3. Zweckbindung der Preisgelder
Der Preis und das damit verbundene Preisgeld werden dem Hersteller des ausgezeichneten Computerspiels zuerkannt. Bei in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Computerspielen werden der Preis und das Preisgeld gemeinschaftlich zuerkannt, wobei dem Entwickler 70% des Preisgeldes zuerkannt werden und dem Publisher 30% (Beschluss der Hauptjury vom 19.03.2010). Bei Gemeinschaftsproduktionen, bei denen auch Entwickler im Ausland beteiligt sind, erhalten nur der/die Entwickler in Deutschland den Preis und das damit verbundene Preisgeld. Die Auszahlung des Preisgeldes erfolgt unter der Voraussetzung und dem Vorbehalt, dass der Preisträger
• eine eidesstattliche Erklärung darüber abgibt, dass er dieses für die weitere
Entwicklung von qualitativ hochwertigen sowie kulturell und pädagogisch
wertvollen Computerspielen in Deutschland einsetzen wird und
• sich schriftlich verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren gegenüber dem
Veranstalter einen geeigneten Verwendungsnachweis für das Preisgeld zu
erbringen oder dieses andernfalls zu erstatten.
• Preisträger in den Preiskategorien „Bestes Nachwuchs-Konzept aus Schüler- und
Studentenwettbewerb” können Hochschulen oder Schulen sowie entsprechende
juristische oder natürliche Personen sein, soweit diese hinreichend Sicherheit für
die sachgerechte Verwendung des Preisgeldes bieten. Voraussetzung für die
Auszahlung des Preisgeldes ist die Abgabe einer Erklärung, dass sie die
Preisgelder im Sinne der Förderung von jungen Talenten im Bereich der kreativen
Informationstechnik verwenden und innerhalb von zwei Jahren gegenüber dem
Veranstalter einen geeigneten Verwendungsnachweis erbringen werden.
4. Komplementäre Preise
Preise für Bereiche der Spielewirtschaft, die nicht unmittelbar den Intentionen und dem Profil des Deutschen Computerspielpreises entsprechen, können im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung verliehen werden, solange der komplementäre Preis in seiner Ausrichtung nicht den Intentionen des DCP zuwiderläuft.
Anlage 1:
Vereinbarung zur Vergabe des "Deutschen Computerspielpreises”
Die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)
Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn
und
die Verbände
Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V. (BIU), Bundesverband der Entwickler von Computerspielen e.V. (G.A.M.E.)
- nachfolgend „Deutsche Spielewirtschaft” genannt -
vereinbaren zur Vergabe des „Deutschen Computerspielpreises” für qualitativ hochwertige sowie kulturell und pädagogisch wertvolle Computerspiele (einschließlich anderer interaktiver Unterhaltungsmedien wie Video-/Konsolen-, Online- und Handyspiele sowie von Serious Games), die in Deutschland entwickelt wurden, Folgendes:
§ 1 Grundlage der Preisvergabe
Grundlage der Preisvergabe bilden der Bericht des BKM an den Deutschen Bundestag vom 24.10.2007 (s. BT-Drs. 16/7081) und der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 21.02.2008 auf Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD gemäß BT-Drs. 16/7116.
§ 2 Zweck des Preises
(1) Mit dem Preis soll die Entwicklung von qualitativ hochwertigen sowie kulturell und pädagogisch wertvollen Computerspielen in Deutschland gefördert werden. Mit der Preisverleihung soll für das ausgezeichnete Computerspiel öffentlich geworben werden. Durch die Initiierung von Kreativ- und Programmierwettbewerben in Schulen und Hochschulen für Schüler und Studenten sollen neben innovativen und viel versprechenden Konzepten für neue Spielentwicklungen vor allem junge Talente im Bereich der kreativen Informationstechnik gefördert werden.
(2) Der Preis wird für Computerspiele vergeben, die vollständig oder überwiegend in Deutschland entwickelt wurden.
§ 3 Preiskategorien
(1) Der Preis wird in folgenden Preisategorien vergeben, die jeweils mit folgenden Preisgeldern verbunden sind:
1. Bestes Deutsches Spiel: 50.000 €
2. Bestes Kinderspiel: 75.000 €
3. Bestes Jugendspiel: 75.000 €
4. Bestes Mobiles Spiel: 50.000 €
5. Bestes Serious Game: 50.000 €
6. Bestes Browsergame: 50.000 €
7. Bestes Nachwuchs-Konzept aus Schüler- und Studentenwettbewerb: 35.000 €
(2) Die Preise werden einmal pro Jahr vergeben und gelten nur in Verbindung mit der jeweiligen Jahresangabe (z.B. „Bestes Deutsches Spiel 2012”). Ein Spiel kann nur in einer Preiskategorie ausgezeichnet werden.
(3) Neben den in Absatz 1 genannten Preiskategorien können Sonderpreise vergeben werden, sofern dafür angemessene Preisgelder bereitgestellt werden und der in § 2 Abs. 1 genannte Zweck damit erreicht wird. Die Haupt-Jury nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 muss der Vergabe von Sonderpreisen mit mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder zustimmen.
§ 4 Preisträger und Verwendung des Preisgeldes
(1) Preisträger in den Preiskategorien 1 bis 6 nach § 3 Abs. 1 können natürliche und juristische Personen sein. Der Preis und das damit verbundene Preisgeld werden dem Hersteller des ausgezeichneten Computerspiels zuerkannt. Bei in Gemeinschaftsproduktion hergestellten Computerspielen werden der Preis und das Preisgeld gemeinschaftlich zuerkannt. Bei Gemeinschaftsproduktionen, bei denen auch Hersteller im Ausland beteiligt sind, erhalten nur der/die Entwickler in Deutschland den Preis und das damit verbundene Preisgeld. Die Auszahlung des Preisgeldes erfolgt unter der Voraussetzung und dem Vorbehalt, dass der Preisträger
1. eine eidesstattliche Erklärung darüber abgibt, dass er dieses für die weitere
Entwicklung von qualitativ hochwertigen sowie kulturell und pädagogisch
wertvollen Computerspielen in Deutschland einsetzen wird und
2. sich schriftlich verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren gegenüber der Einrichtung
nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 einen geeigneten Verwendungsnachweis für das Preisgeld
zu erbringen oder dieses andernfalls zurückzuerstatten.
(2) Preisträger in der Preiskategorie 7 nach § 3 können Hochschulen oder Schulen sowie entsprechende juristische oder natürliche Personen sein, soweit diese hinreichend Sicherheit für die sachgerechte Verwendung des Preisgeldes bieten. Voraussetzung für die Auszahlung des Preisgeldes ist die Abgabe einer Erklärung, dass sie die Preisgelder im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 verwenden und innerhalb von zwei Jahren gegenüber der Einrichtung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 einen geeigneten Verwendungsnachweis erbringen werden.
§ 5 Auswahlverfahren
(1) Folgendes Auswahlverfahren kommt zur Anwendung:
1. Öffentliche Bekanntmachung
Die nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 beauftragte Einrichtung macht die vorgesehene Auszeichnung von qualitativ hochwertigen sowie kulturell und pädagogisch wertvollen Computerspielen öffentlich bekannt und bittet um Vorschläge.
2. Einreichung von Vorschlägen
Vorschlagsberechtigt sind alle einschlägigen Verbände und gemeinnützigen Träger (z.B. Verbände der Spielewirtschaft, Freiwillige Selbstkontrolle, Jugendverbände und Schulen/Hochschulen) sowie der jeweilige Entwickler eines Computerspieles. Vorgeschlagen werden können Spiele, die in dem Jahr, für das der Preis vorgesehen ist, erstmals auf dem Markt angeboten werden. Der Vorschlag muss bei der nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 beauftragten Einrichtung bis zum 27. Januar des Jahres, das dem für die vorgesehene Preisvergabe folgt, eingegangen sein und die Preiskategorie benennen, für die der Vorschlag am Wettbewerb teilnehmen soll.
3. Vorauswahl
Zur Vorauswahl wird für jede Preiskategorie eine Fach-Jury gebildet, die nicht an Weisungen gebunden ist. Ihr gehören jeweils zwei vom BKM und zwei von der Spielewirtschaft benannte Mitglieder an. Die Fach-Jury wählt aus den eingereichten Vorschlägen mit jeweils mindestens Dreiviertelmehrheit bis zu drei Spiele zur Preisvergabe durch die Haupt-Jury aus. Neben der jeweiligen Fach-Jury kann auch ein Quorum von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Haupt-Jury Spiele zur Preisvergabe vorschlagen, sofern der Einreicher zustimmt. Sitzungen der Fachjurys werden vom Awardbüro in Abstimmung mit den Ausrichtern vorbereitet. Vertreter des Awardbüros nehmen an allen Sitzungen teil, um den Jurys die benötigten Auskünfte zu eretilen, etwaige Verfahrensfragen zu klären und die Präsentation der eingereichten Spiele und Spielkonzepte durchzuführen. Im Zweifel über die Verfahrensfragen holt das Awardbüro rechtzeitg die verbindliche Entescheidung der Ausrichter ein.
4. Entscheidung
Über die Preisvergabe entscheidet eine unabhängige Haupt-Jury, die nicht an Weisungen gebunden ist. Sie besteht aus vierzehn Mitgliedern. Davon werden zwei vom Deutschen Bundestag, fünf vom BKM und sieben von der Spielewirtschaft benannt. Die Spielewirtschaft sorgt mit der Benennung ihrer Mitglieder dafür, dass die relevanten Bereiche der Spielewirtschaft (z.B. Technologie und Marketing), die Spielerseite und die Fachpresse angemessen vertreten sind. Der Deutsche Bundestag und der BKM sorgen mit der Benennung ihrer Mitglieder dafür, dass die Bereiche Politik, Medienwissenschaft/-pädagogik und Jugendmedienschutz angemessen vertreten sind. Die vom Deutschen Bundestag benannten Mitglieder, BKM und Spielewirtschaft sorgen gemeinsam dafür, dass aus jeder Fach-Jury mindestens ein Mitglied auch in der Haupt-Jury vertreten ist. Der Vorsitzende wird im Benehmen mit der Spielewirtschaft vom BKM benannt. Außerdem nimmt ein Vertreter des BKM ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Jury teil, um für ein ordnungsgemäßes Verfahren Sorge zu tragen. Die Sitzungen der Hauptjury werden vom Awardbüro in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Hauptjury und den Ausrichtern vorbereitet. Vertreter des Awardbüros nehmen an allen Sitzungen teil der Hauptjury teil, um ihr benötigte Auskünfte zu erteilen und die Präsentation der eingereichten Spiele und Spielkonzepte durchzuführen. Die Jury legt die Einzelheiten des Auswahlverfahrens fest und macht diese über die Webseite der Einrichtung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 öffentlich bekannt, so dass das Auswahlverfahren insgesamt für jedermann transparent ist. Die Vergabe eines Preises nach § 3 bedarf der Zweidrittelmehrheit der Haupt-Jury. Die Haupt-Jury begründet ihre Entscheidung für das auszuzeichnende Computerspiel unter Bezugnahme auf den in § 2 genannten Zweck des Preises. Die Begründung wird nach der Preisverleihung auf der Webseite der Einrichtung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 veröffentlicht. Das Auswahlverfahren ist zeitlich so durchzuführen, dass die Ergebnisse rechtzeitig für die vorgesehene Preisvergabe, vorliegen. Die Preisverleihung sollte dann kurzfristig bis Ende April erfolgen.
(2) Bei der Preisvergabe werden nur Spiele berücksichtigt, die den Anforderungen der Jugendschutzvorschriften entsprechen. Bildträger mit Spielprogrammen müssen vor der Preisvergabe gemäß § 14 Jugendschutzgesetz gekennzeichnet sein. Bei Online-Spielen muss der Anbieter den Anforderungen nach §§ 4 und 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag entsprechen. Insbesondere darf ein zur Preisvergabe vorgesehenes Spiel nicht gegen die Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und es dürfen nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Jugendschutzgesetz vorliegen.
(3) Die Benennung der Jury-Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 (Fach-Jurys und Haupt-Jury) erfolgt jeweils für vier Jahre. BKM und Spielewirtschaft sorgen jeweils für ein Rotationsverfahren, so dass jedes Mitglied einer Fach-Jury innerhalb der vier Jahre auch einmal in die Haupt-Jury gelangen kann. Eine erneute Benennung von Jury-Mitgliedern nach Ablauf der vier Jahre ist zulässig.
§ 6 Aufgaben, Pflichten und Rechte der Spielewirtschaft
(1) Die Deutsche Spielewirtschaft stellt für die Dotierung der Preise mindestens den gleichen finanziellen Betrag zur Verfügung wie der BKM.
(2) Sie übernimmt zusätzlich die Organisation des Auswahlverfahrens und die Vorbereitung/Durchführung der Preisverleihung sowie alle damit verbundenen Kosten. Dazu gehören insbesondere:
1. Beauftragung einer geeigneten Einrichtung mit der Vorbereitung und
Durchführung des Auswahlverfahrens (Awardbüro) sowie Preisverleihung
2. Bereitstellung der erforderlichen finanziellen Mittel,
3. Anmietung des Veranstaltungsortes,
4. Gestaltung des Programms und Verpflichtung der Mitwirkenden,
5. Versand der Einladungen und Bearbeitung der Antworten,
6. Betreuung der Preisträger und Ehrengäste,
7. Bereitstellung der Veranstaltungstechnik,
8. Einlasskontrolle und Mitwirkung bei Sicherheitsmaßnahmen in enger
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Sanitätsdiensten,
9. gesamte Informationsarbeit einschließlich Pressemeeting und Pressebetreuung in
enger Zusammenarbeit mit dem Presse- und Informationsamt der
Bundesregierung,
10. Empfang und Bewirtung,
11. Bereitstellung der Preisstatuen,
12. Verwaltung und Auszahlung der Preisgelder.
Die Deutsche Spielewirtschaft wird Dritte mit der Erbringung der bezeichneten Leistungen beauftragen. Sollte eine Beauftragung unmöglich oder unzumutbar werden, steht der Deutschen Spielewirtschaft ein außerordentliches Kündigungsrecht im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 3 zu. Abweichend von § 8 Abs. 1 ist die Kündigung in einem solchen Falle jederzeit möglich.
(3) Die Organisation des Auswahlverfahrens sowie die Vorbereitung und Durchführung der Preisverleihung erfolgt in allen wesentlichen Punkten im Einvernehmen mit BKM; hierzu gehören insbesondere:
1. Auswahl der Jury,
2. Festlegung der Zeitpunkte für die Nominierung und Verleihung der Preise,
3. Auswahl des Veranstaltungsortes,
4. Gestaltung der Einladungen,
5. Gästeliste und Placement,
6. Gestaltung der Preisstatuen.
(4) Die Deutsche Spielewirtschaft darf die Bundesrepublik Deutschland auf Grund dieser Vereinbarung Dritten gegenüber nicht verpflichten.
(5) Die Deutsche Spielewirtschaft verpflichtet sich, die Bundesrepublik Deutschland von möglichen Schadensersatzansprüchen aller Art, die Dritte im Zusammenhang mit der Vereinbarungserfüllung geltend machen könnten, freizustellen.
(6) Die Deutsche Spielewirtschaft ist berechtigt, die Veranstaltung sowie damit zusammenhängende Teile aufzuzeichnen, live und/oder in aufgezeichneter Form durch Sendeunternehmen ohne zeitliche und räumliche Beschränkung ausstrahlen zu lassen sowie Bestandteile der Programmfolge im Wege der Tonträger- und/oder Videoauswertung verwerten zu lassen. Die Deutsche Spielewirtschaft ist berechtigt, Dritten an der Veranstaltung Übertragungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.
§ 7 Aufgaben, Pflichten und Rechte des BKM
(1) Der BKM stellt nach Maßgabe des jeweils gültigen Bundeshaushaltes für die Dotierung der Preise jährlich ein Preisgeld zur Verfügung, unter der Voraussetzung, dass die deutsche Spielewirtschaft mindestens den gleichen Beitrag bereitstellt.
(2) Der BKM wirkt beim Auswahlverfahren sowie der Vorbereitung und Durchführung der Preisverleihung insoweit mit, dass die staatlichen Interessen (z.B. Umsetzung des o. a. Beschlusses des Deutschen Bundestages und Schaffung eines angemessenen Rahmens für die Preisverleihung) gewahrt werden. Der BKM ist berechtigt, sich jederzeit über alle Einzelheiten zu unterrichten.
(3) Die Preise werden durch den/die zuständige/n Staatsminister/in für Kultur und Medien (im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter/seine Vertreterin) persönlich verliehen. Die mit der Preisverleihung verbundenen Urkunden werden durch den BKM gefertigt.
§ 8 Inkrafttreten, Änderung und Kündigung der Vereinbarung
(1) Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Seiten in Kraft.
(2) Beide Seiten können diese Vereinbarung nach jeder jährlichen Preisverleihung innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Preisverleihung fristlos kündigen. Die Kündigung ist zu begründen und kann nur erfolgen, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen; solche sind insbesondere:
1. erhebliche Verstöße gegen diese Vereinbarung,
2. unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten bei der Gestaltung des
Auswahlverfahrens oder der Vorbereitung und Durchführung der Preisvergabe,
3. schwerwiegende Veränderungen bei einem Vertragspartner, die eine
Vertragserfüllung nicht mehr zulassen oder erheblich erschweren.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 9 Allgemeine Vertragsbedingungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die Wirksamkeit im Übrigen nicht. Jede Partei kann in diesem Fall jeweils die Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung verlangen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
(2) Alle Ergänzungen oder Veränderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

